Nein, das können wir nicht.
Erstens rechnen wir zwar damit, die Gerichtsverfahren zu gewinnen, damit ist aber noch nicht garantiert, dass wir das Geld auch tatsächlich für Sie einbringlich machen können. Es besteht zum Beispiel das Risiko, dass die Versenderin der Abmahnschreiben nicht genug Geld (übrig) hat um die Ansprüche zu begleichen.
Zweitens ist das Urteil im Musterverfahren noch nicht rechtskräftig und es gilt auch nur für den Einzelfall, nicht für alle 32.000 Betroffenen. Wir haben darin auch nicht die EUR 190 zurückgefordert (die hat unser Mandant im Musterverfahren nicht bezahlt, daher stellte sich die Frage nicht). Wir haben auf Schadenersatz geklagt sowie auf Feststellung, dass die im Abmahnschreiben behaupteten Schadenersatz- und Auskunftansprüche nicht bestehen.
Aufgrund der Verfahrensergebnisse sind wir aber zuversichtlich, dass auch andere Gerichte so entscheiden würden und dass wir für Sie auch die gezahlten EUR 190 erfolgreich zurückfordern können. Das Verfahren hat gezeigt, dass es sich bei der im Schreiben angeführten IP-Adresse nicht einmal um die der Absenderin des Abmahnschreibens handelte. Damit ist die Vergleichsgrundlage weggefallen.
Unabhängig von den Erfolgschancen entstehen Ihnen durch die Anmeldung für die Sammelklage keine Kosten. Wenn wir für Sie die EUR 190 zurückfordern oder gerichtlich Schadenersatz geltend machen sollen, tragen Sie auch kein Prozesskostenrisiko.