In den meisten uns bisher bekannten Fällen würden wir klar empfehlen, die Auskunft begründet zu verweigern. Ob dies auch in Ihrem konkreten Fall unsere Empfehlung wäre, hängt vom Inhalt des Ihnen übermittelten Abmahnschreibens sowie von einigen zusätzlichen Faktoren ab.
Pikant ist, dass in diesem Fall sowohl die Erteilung der Auskunft als auch die begründete Verweigerung der Auskunft gewisse Risiken birgt. In beiden Fällen setzen Sie sich einem Risiko aus, von der Datenschutzbehörde sanktioniert zu werden. Diese kann nämlich sowohl dann Sanktionen verhängen, wenn sie später zur Auffassung gelangen sollte, dass die Auskunft zu Unrecht verweigert wurde, als auch dann, wenn sie später zur Auffassung gelangen sollte, dass die Auskunft zu Unrecht erteilt wurde (obwohl etwa der gegnerische Anwalt gar nicht ausreichend bevollmächtigt gewesen ist).
Gegen eine Auskunftserteilung spricht insbesondere, dass die begehrte Auskunft nur an berechtigte und entsprechend bevollmächtigte Personen erteilt werden darf. Ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, könnte abhängig vom Inhalt Ihres Schreibens fraglich sein. In den uns bekannten Fällen ist die Vollmacht nämlich so formuliert, dass weder auf die individuelle Website noch auf den konkreten dafür “Verantwortlichen” (also Sie) Bezug genommen wird. Der Vollmacht kann nur entnommen werden, dass der Anwalt von der Gegenseite in vergleichbaren Fällen bevollmächtigt wurde, einen Antrag auf Auskunft der Datenverarbeitung zu stellen. Somit können Sie sich aber nicht sicher sein, dass die Gegenseite den Anwalt beauftragt hat, dieses Auskunftsbegehren auch an Sie zu richten. Wenn Sie die Auskunft nun an eine nicht entsprechend bevollmächtigte Person erteilen, würde auch hierin eine Verletzung Ihrer datenschutzrechtlichen Verpflichtungen liegen.
In Ihrer Stellungnahme zur Abmahnwelle lässt die Datenschutzbehörde dementsprechend auch ausdrücklich offen, ob im gegenständlichen Fall eine Auskunftspflicht besteht. Sie betont nur, dass Sie der betroffenen Person unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 5 DSGVO jedenfalls begründet mitteilen müssen, wenn Sie eine Auskunftserteilung ablehnen.
Für welche der beiden Option auch immer Sie sich entscheiden, Sie müssen sich bewusst sein, dass Ihre Entscheidung mit gewissen Risiken verbunden ist. Es gibt hier aufgrund der nicht eindeutigen Rechtslage keine ganz eindeutige Antwort. Die Datenschutzbehörde ist allerdings selbst im Falle eines Verstoßes nicht dazu verpflichtet, eine Geldbuße zu verhängen. Es ist auch möglich, dass Sie lediglich eine Verwarnung ausspricht.
Wir würden jedenfalls aufgrund der bisher geprüften Schreiben empfehlen, dass Sie eine Auskunft begründet verweigern sollten. Eine derartige Reaktion auf das Auskunftsbegehren muss alle Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 4 DSGVO erfüllen, insbesondere muss eine Rechtsbehelfsbelehrung darin enthalten sein.